NEUES OÖ. HUNDEHALTEGESETZ
Aufgrund von Vorfällen wurde das bestehende Hundehaltegesetz zum Schutz der Bevölkerung überarbeitet. Mit 01.12.2024 treten das Oö. Hundehaltegesetz 2024 sowie die Oö. Hundehalteverordnung 2024 in Kraft.
Die neue Gesetzeslage sieht folgende Änderungen ab 01.12.2024 vor: Die bisher gesetzlich vorgeschriebenen Hundemarken werden abgeschafft. Umso wichtiger ist, dass jeder Hund mit seiner Chip-Nummer in der Heimtierdatenbank mit den aktuellen Halterdaten registriert ist. Eine der großen Neuerungen ist die Einführung der Kategorie „große Hunde“ mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.
Zusätzlich zu den bisher vorzulegenden Urkunden (Sachkundenachweis, Nachweis einer Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro, Registrierungsbestätigung in der Heimtierdatenbank) ist nun eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht eines jeden Hundes vorzulegen. Halter von „großen Hunden“, die jünger als 8 Jahre alt sind, müssen zusätzlich zur Sachkundeausbildung mit dem jeweiligen Hund bis zum vollendeten 18. Lebensmonat eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.
Bei einer Änderung des Halters, muss die Alltagstauglichkeitsprüfung erneut absolviert werden, da das Mensch-Hund-Gespann überprüft wird. Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander zählen neu zur Kategorie „Hunde spezieller Rassen“, die unabhängig von Größe und Gewicht als „große Hunde“ gelten.
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Die Leine muss entsprechend der Statur des Hundes fest und darf höchstens 1,5 m lang sein. An öffentlichen Orten darf eine Person maximal zwei „große Hunde“ gleichzeitig führen. Eine Person, die „Hunde spezieller Rassen“ führt – nicht nur der Hundehalter – muss das 16. Lebensjahr vollendet und die Sachkundeausbildung bestanden haben. Für „Hunde spezieller Rassen“ gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Nach Absolvierung einer verhaltensmedizinischen Evaluierung ist auf Antrag die Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Leinen- und Maulkorbpflicht vorgesehen.
Der Beginn der Hundehaltung ist binnen 5 Tagen und die Beendigung binnen 1 Woche zu melden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice.
Machen Sie Gebrauch von den kostenlosen Hundesackerln. Diese bekommen Sie im Bürgerservice der Gemeinde St. Marien, bei der Raiffeisenbank Weichstetten und bei der Sparkasse Nöstlbach.
Weitere Infos finden Sie auf der neuen Homepage https://hundehaltung-ooe.at/.
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